Die E-Zigarette

Die E-Zigarette wird auch als elektrische oder elektronische Zigarette bezeichnet. Sie verdampft ein Liquid, wobei der Nutzer zwischen Flüssigkeiten mit und ohne Nikotin wählen kann. Bei Liquiden ohne Nikotin sind fruchtige Aromen am beliebtesten. Die bei der Herstellung der Liquide verwendeten Aromastoffe bedürfen einer Zulassung nach dem Lebensmittelrecht. Die Hersteller entwickeln ständig neue Liquide, so dass die elektrische Zigarette ideale Möglichkeiten für einen abwechslungsreichen Genuss bietet.

Das Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich auf den Genuss von Tabakprodukten, bei deren Verwendung Rauch entsteht. Da die E-Zigarette anstelle des Rauches Dampf erzeugt, fällt sie grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes und darf in Gaststätten und Restaurants verwendet werden. Die einzige bekannte Ausnahme stellt eine Verbotsanordnung der Stadt Köln dar. Trotz der gesetzlichen Erlaubnis können Besucher nicht in jeder Gaststätte ihre elektronische Zigarette dampfen, da nicht alle Wirte deren Genuss in ihren Räumen zulassen. In Zügen ist die Verwendung der elektrischen Zigarette ebenfalls verboten, da die Deutsche Bahn AG die Beförderungsbedingungen entsprechend ergänzt hat und bislang alle Privatbahnen diesem Vorbild folgen. Der wichtigste Grund für ein Verbot der elektrischen Zigarette in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht in der Befürchtung, ihre Zulassung könne die Akzeptanz des Rauchverbotes bei Tabakrauchern verringern. Hinzu kommt, dass der unmittelbare Sitznachbar das verwendete Liquid ebenfalls riecht, allerdings ist die Geruchsentwicklung nicht größer als beim Verzehr von Käse.

In Deutschland sind Liquide in Tabakwarengeschäften und in anderen Geschäften mit Tabakabteilungen erhältlich, während in Österreich nur nikotinfreie Flüssigkeiten für die E-Zigarette im Einzelhandel vertrieben werden dürfen. In vielen deutschen Bundesländern wurde ebenfalls darüber diskutiert, den Verkauf von Liquiden mit Nikotin auf Apotheken zu beschränken. Davon wurde abgesehen, da die Flüssigkeiten im Gegensatz zu Nikotinpflastern ausdrücklich nicht der Raucherentwöhnung dienen. Bei einer E-Zigarette handelt es sich vielmehr um ein Lifestyle-Produkt, was auch daran zu erkennen ist, dass selbst Nichtraucher den elektronischen Verdampfer auf Partys oder zu anderen festlichen Anlässen verwenden. Die Bestimmungen zum Jugendschutz muss der Gesetzgeber hinsichtlich der elektrischen Zigarette dringend überarbeiten. Bislang erwähnt das Jugendschutzgesetz nur das Verbot des Verkaufs von Tabak an Minderjährige, so dass diese eigentlich ohne Einschränkung eine elektrische Zigarette sowie alle darin verwendbaren Flüssigkeiten erwerben können. Die meisten Händler entscheiden freiwillig beziehungsweise unter Wahrnehmung der Intention des Jugendschutzgesetzes, dass sie Liquide mit Nikotin nicht an minderjährige Kunden abgeben. Einige Geschäfte verkaufen aus Unkenntnis der tatsächlichen Gesetzeslage oder auf Grund eines freiwillig erweiterten Jugendschutzes auch keine nikotinfreien Flüssigkeiten für die elektronische Zigarette an Jugendliche. Für die Vermutung, dass der Verkauf von E-Zigaretten Jugendliche zum Rauchen von Tabak motivierten würde, gibt es jedoch keine Belege.