Die E-Zigarette wird in Deutschland immer beliebter. Dieses Produkt ist erst seit wenigen Jahren auf dem Markt, doch sind bereits viele Millionen Menschen auf der ganzen Welt von der elektronischen Alternative zur Tabakzigarette überzeugt. Der wesentliche Grund, um auf die elektronische Zigarette umzusteigen, ist die Verminderung der Gesundheitsbelastung. Die Zahl der Schadstoffe im Dampf der elektronischen Zigarette ist im Vergleich zum Tabakrauch sehr gering. Die E-Zigarette belästigt durch ihren Geruch auch nicht die Nichtraucher in der Umgebung. Ein weiterer Grund, weshalb viele Menschen auf die elektrische Zigarette umsteigen, ist das weitreichende Rauchverbot für Tabakprodukte. Mittlerweile ist es bundesweit untersagt, in Gaststätten Zigaretten zu rauchen. Das Gleiche gilt für öffentliche Verkehrsmittel. Bei der elektronischen Zigarette entsteht jedoch kein Rauch, sondern nur Dampf, der für die Passivraucher allem Anschein nach nicht schädlich ist. Viele Menschen gehen davon aus, dass die elektronische Zigarette daher nicht unter den Nichtraucherschutz fällt. Diese Annahme ist jedoch nicht immer richtig, weshalb es stets wichtig ist, den Einzelfall zu prüfen.
Die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern
Die Umsetzung der Nichtraucherschutzgesetze ist Aufgabe der Bundesländer. Jedes Land kann seine eigenen Gesetze in diesem Bereich erlassen. Die Überwachung der Nichtraucherschutzgesetze kommt jedoch den Gemeinden zu. Daher ist die Situation in verschiedenen Bundesländern und sogar in verschiedenen Städten unterschiedlich. Viele Länder haben zu diesem Thema noch nicht Stellung bezogen. Daher liegt die Benutzung der E-Zigarette in Gaststätten in vielen Bundesländern in einer rechtlichen Grauzone. Die Benutzung ist weder verboten, noch offiziell erlaubt. Doch gibt es auch Ausnahmen, in denen bereits Bestimmungen zur Nutzung der elektronischen Zigarette erlassen wurden. In Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise die Stadt Köln die Nutzung der elektronischen Zigarette in Gaststätten untersagt. Die Stadtverwaltung bezog sich dabei auf das Nichtraucherschutzgesetz und stellte fest, dass es nicht erwiesen sei, dass die elektronische Zigarette unschädlich für die Gesundheit sei, weshalb der Gebrauch in öffentlichen Räumen untersagt wurde. In Niedersachsen wurde jedoch genau der umgekehrte Ansatz verfolgt. Hier entschieden die Verantwortlichen, dass es keinen Nachweis für eine Gesundheitsschädigung durch den Dampf der elektrischen Zigarette gebe. Daher bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, den Gebrauch dieses Geräts in öffentlichen Gebäuden zu verbieten. Daher kann in Niedersachsen die E-Zigarette in Gaststätten verwendet werden.
Die Einschränkungen durch das Hausrecht
Jeder Gaststättenbetreiber hat das Recht, ein eigenes Hausrecht zu erlassen. Darin kann er die Verwendung der elektronischen Zigarette untersagen. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, in denen die Verwendung durch die Gemeinde untersagt wurde, ist dies die einzige rechtlich sichere Form, die Verwendung zu verbieten. Die Deutsche Bahn hat beispielsweise von diesem Recht Gebrauch gemacht und die elektrische Zigarette in allen Zügen verboten. Solange die Gaststättenbetreiber dieses Hausrecht jedoch nicht in Anspruch nehmen, bleibt die Verwendung der elektrischen Zigarette in Gaststätten grundsätzlich erlaubt. Daher können die Raucher mit diesem Gerät den Gang in die Kneipe endlich wieder genießen, ohne regelmäßig vor die Türe gehen zu müssen.