Seit Markteinführung der E-Zigarette kursieren Warnungen vor diesem Genussmittel, die teilweise schon abstrus zu nennende Züge annehmen. Die Hersteller von elektronischen Zigaretten sehen sich mit Kampagnen konfrontiert, die zum Teil kaum nachvollziehbar sind. Seitens offizieller Stellen des Bundesgesundheitsministeriums sowie der entsprechenden Ministerien der Länder wird die elektrische Zigarette als gesundheitsschädigend eingestuft und der Versuch unternommen, sie aus dem Verkehr zu ziehen. Die Motive hinter diesen Bestrebungen tarnen sich offiziell als Sorge um die Gesundheit der Bürger und Bürgerinnen, sind jedoch bei genauerer Betrachtung eher monetären Interessen geschuldet.
Cui bono? Diese Frage wurde bereits in der römischen Antike gestellt, wenn zweifelhafte Gesetzesänderungen verabschiedet werden sollten. Und auch heute stellt sich der politisch Interessierte sofort die Frage nach den Profiteuren dieser seltsam anmutenden Angriffe der politischen Elite gegen die Hersteller der E-Zigarretten. Die Tabaklobby zählt in Deutschland – allen Nichtraucherschutzgesetzen zum Trotz – zu den mächtigsten Lobbys. Der Verkauf von Tabakwaren ist ein einträgliches Geschäft und der Staat erzielt ebenfalls hohe Einnahmen durch die Tabaksteuer. Nachvollziehbar, dass weder die Tabakkonzerne noch der Staat sich dieses Geschäft entgehen lassen möchten. Bigott ist allerdings die Argumentation zu nennen, die auf die gesundheitlichen Risiken der elektronischen Zigarette abhebt. Folgt man dieser Argumentationslinie, so müsste der nächste logische Schritt sein, Tabak und Tabakprodukte definitiv zu verbieten.
Das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalens hat jetzt allerdings eine juristische Niederlage in der Auseinandersetzung mit einem Hersteller kassiert. Die elektronische Zigarette darf nun nicht mehr wie bisher mit der Warnung kommentiert werden, sie sei ein illegales Produkt. Die Zielsetzung des Ministeriums, dass elektronische Zigaretten juristisch als Arzneimittel gewertet werden und lediglich noch in Apotheken verkauft werden dürfen, ist an der Gesetzeslage im bevölkerungsreichsten Bundesland gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat der Klage eines Herstellers gegen das Land bezüglich der diffamierenden Warnungen stattgegeben. Begründet wird der Beschluss damit, dass es sich bei den enthaltenen Flüssigkeiten keineswegs um eine Arznei handelt, sondern um ein nikotinhaltiges Genussmittel. Die Landesvertreter müssen somit ab sofort mit Verleumdungsklagen von Herstellern rechnen, wenn sie ihre bisheriger Strategie beibehalten sollten. Sie dürfen zwar auch weiterhin – ebenso wie bei Tabak – vor schädlichen Nebenwirkungen warnen, jedoch nicht mehr mit dem Verweis darauf, dass dieses Genussmittel unter die Arzneimittelverordnung gehöre. Das Urteil ist bereits rechtskräftig und kann von keiner höheren Instanz aufgehoben werden.
Für die NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) ein herber Rückschlag, hatte sie doch einen restriktiven Umgang bezüglich des Verkaufs von E-Zigaretten angestrebt und sowohl die Hersteller als auch die am Verkauf beteiligten Händler nahezu kriminalisiert. So ließ sie etwa in einer Pressemitteilung Ende letzten Jahres verlautbaren, dass sie eine Einstufung als Medikament anstrebe und der Handel mit nicht zugelassenen Produkten strafbar sei. Welche Haltung das Ministerium zukünftig einnehmen wird, ist unklar, bei den Herstellern und Händlern wurde das Urteil mit Erleichterung begrüßt.